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AGB

ANLAGE 1

MOTOREX AG
4900 LANGENTHAL (UNTERNEHMERIN)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Lieferung, den Aufbau und die Montage von Geräten und Installationen

  1. Diese AGB sind integraler Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Unternehmerin. Mit Vertragsabschluss oder mit seiner Bestellung bei der Unter- nehmerin anerkennt der Kunde diese als verbindlich an, sofern er diesen nicht aus- drücklich widerspricht. Diese AGB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich angenom- men worden sind. Wurden diese AGB einmal angenommen, gelten diese auch für alle folgenden Bestellungen zwischen dem Kunden und der Unternehmerin. Gültigkeit hat die im Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der AGB der Unternehmerin.

  2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn alle Vertragsparteien den Vertrag unterzeich- net haben, oder der Unternehmerin vom Kunden eine schriftliche Annahme ihrer Of- ferte zugegangen ist.

  3. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden res- pektive im Falle einer Montage der Installation mit Abnahme der Installation auf den Kunden über. Eine Abnahme erfolgt gemeinsam mit der Unternehmerin, wenn die Un- ternehmerin alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat. Nimmt der Kunde das von der Unternehmerin fertiggestellte und gehörig angebotene Werk nicht an, gerät er in An- nahmeverzug.

  4. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich Anderweitiges vereinbaren, sind Reparatur- und Wartungsleistungen wiederkehrende Leistungen der Unternehmerin und erfol- gen unabhängig vom Leistungsumfang der Unternehmerin für ein Projekt aufgrund ausdrücklicher Auftragserteilung durch den Kunden.

  5. Erfüllungsort ist der im Vertrag vereinbarte Ort der Leistungserbringung (z.B. Monta- geort). Für separate Lieferungen von Produkten ist der Sitz der Unternehmerin der Er- füllungsort (Lieferung ab Werk).

  6. Der Kunde gibt der Unternehmerin rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderli- chen Informationen bekannt. Der Kunde schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Unternehmerin die Vertragsleistungen erbringen kann. Zu den Mitwirkungspflichten des Kunden zählen insbesondere:

    • -  Mitwirkung in der Projektorganisation;

    • -  Stellung eines Projektverantwortlichen, welchem die erforderlichen Kompeten-

      zen eingeräumt werden;

    • -  Rechtzeitige Beschaffung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Mittel

      wie Drittprodukte, Drittleistungen oder vom Kunden selbst zu erbringende Leis-

      tungen;

    • -  Sicherstellung der Leistungen von Nebenlieferanten der Unternehmerin;

    • -  Information der Unternehmerin über regulatorische Anforderungen und beson-

      dere technische Normen, sofern die Erarbeitung dieser Informationen im Vertrag

      nicht ausdrücklich der Unternehmerin übertragen wird;

    • -  Beschaffung der erforderlichen Bewilligungen.

Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäss dieser Ziffer nicht, so sind all- fällige Terminzusagen der Unternehmerin nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt der Unternehmerin den Mehraufwand, der aus der Verletzung seiner Mitwirkungspflich- ten entsteht. Der Kunde entschädigt der Unternehmerin auch allfällige Mehrarbeit auf- grund des Wechsels des Projektverantwortlichen im laufenden Projekt.

  1. Die Preise der Unternehmerin verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich verein- bart in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise eines Vertrages sind als Gesamtauftrag berechnet. Kosten für Reparatur und Wartung sind wiederkehrende Kosten und wer- den nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die Erhöhung der Preise durch die Ver- käuferin insbesondere aus folgenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht be- kannten Gründen, bleibt ausdrücklich vorbehalten:

    • -  Erhöhung der Frachtsätze;

    • -  Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle;

    • -  Erhöhung der Importpreise.

  2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Es können abweichende Zahlungsfristen oder Zahlungskonditionen vereinbart werden. Damit sie gültig und bindend sind, muss dies in schriftlicher Form erfolgen. Für Lieferungen ins Ausland ist die Verkäuferin berechtigt, für die Zahlung ein unwiderrufliches und durch eine Schwei- zer Bank bestätigtes Akkreditiv zu verlangen.

    Die Zahlungen sind vom Kunden am Domizil der Unternehmerin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
    Bei Zahlungsverzug behält sich die Unternehmerin die sofortige Einstellung von offe- nen Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. zu berechnen.

  3. Die Unternehmerin behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständi- gen Bezahlung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Un- ternehmerin erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Unternehmerin ist berechtigt, ihr Eigentum durch geeignete Massnahmen sichern zu lassen.

  4. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss. Ein Rücktrittsrecht sowie Schadenersatz- ansprüche des Kunden gestützt auf die Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lie- ferfrist werden wegbedungen. Vorbehalten bleibt ein Verzug, der nachweisbar absicht- lich oder aufgrund grobfahrlässigen Verschuldens der Unternehmerin verursacht wurde.

    Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

    • -  wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, der Un- ternehmerin nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nach- träglich abgeändert werden;

    • -  wenn durch den Kunden zu erbringende Vorleistungen, insbesondere für Installati- onen und Montagen notwendige Bauleistungen zeitlich verzögert vollendet werden.

    • -  wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei der Unternehmerin eintreffen;

    • -  wenn Hindernisse auftreten, die die Unternehmerin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei der Unternehmerin, beim Kunde oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind auch Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebli- che Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulie- ferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden

von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Natur- ereignisse.

  1. Beanstandungen über Leistungsumfang und andere Mängel sind vom Kunden der Unternehmerin spätestens innert zwei (2) Wochen nach Abnahme der Installation schriftlich anzuzeigen. Danach gilt eine Lieferung als genehmigt und ein Garantiean- spruch erlischt.

  2. Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Sache sind auf zwölf (12) Monate seit Abnahme beschränkt, sofern diese nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist.

    1. 12.1  Die Unternehmerin liefert bei allfälligen Mängeln, wie z.B. defekten Produkten oder Abweichungen von Spezifikationen, kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Anstelle des Ersatzes ist die Verkäuferin berechtigt, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen, welche die Arbeitskosten und die Er- satzteile umfassen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf vertragsrücktritt und das Recht auf Minderung sind ausgeschlos- sen.

    2. 12.2  Die Unternehmerin garantiert, dass die gelieferten Produkte frei von Fabrikati- ons- und Materialfehlern sind und, dass Ware und Installation den in Vertrag oder Auftragsbestätigung (Ziffer 2), beschriebenen Spezifikationen entspre- chen. Massgebend sind die Angaben in der Bedienungsanleitung und im Da- tenblatt. Die branchenüblichen Fertigungstoleranzen bleiben vorbehalten.

    3. 12.3  Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass der Entscheid über Einsatz und Eignung der Produkte für einen speziellen Gebrauch in seiner alleinigen Verantwortung steht. Die Unternehmerin gewährt keine weiterge- hende Garantie, weder schriftlich noch mündlich, weder ausdrücklich noch sinn- gemäss, weder hinsichtlich allgemeiner Eignung noch hinsichtlich eines spezi- ellen Einsatzwecks.

12.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass er je nach Material auf dem das Produkt angewendet wird, selber für die einwandfreie Rei- nigung des Materials und für dessen Befreiung von Resten des Produkts ver- antwortlich ist.

  1. Die Unternehmerin haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der Unternehmerin für weiteren direkten oder indirekten Schaden oder Folgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ausdrücklich soweit ge- setzlich zulässig wegbedungen. Insbesondere kann die Unternehmerin für die wirt- schaftlichen Folgen von Stillstandzeiten nicht haftbar gemacht werden.

  2. Verträge über Projektleistungen enden mit ihrer Erfüllung. Aus wichtigen Gründen, wel- che die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nur nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes und nach ergebnislosem Ablauf der angesetzten Frist (aus- serordentlich) aufgelöst werden. Die bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistun- gen sind der Unternehmerin abzugelten.

  3. Das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Unternehmerin einschliesslich dieser AGB unterliegt schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der

Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kauf- recht) vom 11. April 1980. Der alleinige Gerichtsstand ist Langenthal, Schweiz.

MOTOREX AG CH-4900 Langenthal

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